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Bekanntmachungen / Verkündungen

Zusätzlich zu den Festlegungen gemäß § 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Tülau werden Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Bebauungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde auf der Homepage der Gemeinde Tülau bekannt gemacht. Die Festlegungen des § 8 "Bekanntmachungen" der Hauptsatzung bleiben unberührt. Nachfolgend finden sich öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Tülau in chronologischer Reihenfolge.


Bekanntmachungen 2025

Öffentliche Bekanntmachung über den Bebauungsplan "Ortsmitte Tülau" der Gemeinde Tülau

Der Rat der Gemeinde Tülau hat in seiner Sitzung am 12.11.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Ortsmitte Tülau" mit der Begründung gebilligt und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden undsonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Da im beschleunigten Verfahren gem. § 13a die Verfahrensvorschriften nach § 13 Abs. 3 Satz 1 entsprechend gelten, wird ebenfalls auf die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie auf die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung verzichtet.

Planziel des Bebauungsplans ist zum einen die bauliche und funktionale Umstrukturierung des Bestands des Glupe-Hofes, zum anderen auf den gemeindlichen Flächen die Umnutzung eines Bestandgebäudes zu einem Multifunktionshaus sowie die Neuanlage generationsübergreifenden Wohnens zu ermöglichen. Weiterhin soll die bislang provisorische südliche Erschließung des Glupe-Hofs geregelt werden.

Geltungsbereich Ortsmitte Tülau

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Veröffentlichung im Internet sowie förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB stehen die Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans „Ortsmitte Tülau" bestehend aus Planzeichnung und Begründung in der Zeit vom 08.12.2025 bis einschließlich 12.01.2026 auf der Homepage Gemeinde Tülau unter https://www.tuelau.de zur Einsicht und zum Download bereit.

Hinweis: In der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 47/2025 vom 19.11.2025 wurde ein fehlerhafter Link veröffentlicht.

Zusätzlich können die Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Tülau, Teichstraße 3, 38474 Tülau zu folgenden Zeiten eingesehen werden: Während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros Montag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 09.00 - 12.00 Uhr oder nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05833 – 264, sowie in der Samtgemeinde Brome zu den üblichen Öffnungszeiten.

Hinweise
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@amtshof-eicklingen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich abgegeben werden oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Verfahren und die Stellungnahmen werden in öffentlicher Sitzung behandelt. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Nicht fristgerecht abgegebene Hinweise und Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Tülau den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Tülau, 01.12.2025

Begründung B-Plan Ortsmitte Tülau 25-11-14

Entwurf Planzeichnung

TF Ortsmitte Tülau

Ortsmitte Tülau M2500

Förmliche Beteiligung 


Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Ortsmitte Tülau" der Gemeinde Tülau

Der Rat der Gemeinde Tülau hat in seiner Sitzung am 19.02.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Ortsmitte Tülau" gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.

Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsmitte Tülau" sollen bisher unbeplante Innenbereichsflächen durch rechtsverbindliche Festsetzungen als Dorfgebiet (MD) gemäß dem Baugesetzbuch einer städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Ziel und Zweck der Planung ist zum einen auf den gemeindlichen Flächen die Umnutzung eines Bestandsgebäudes zu einem Multifunktionshaus sowie die Neuanlage generationsübergreifenden Wohnens zu ermöglichen. Weiterhin soll die bislang provisorische südliche Erschließung des Glupe-Hofs geregelt werden. Zum anderen soll die bauliche und funktionale Umstrukturierung des Bestands des Glupe-Hofs ermöglicht werden.
Die Voraussetzungen zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB liegen vor.

Übersichtskarte Ortsmitte Tülau


Aufstellungsbeschluss vom 19.02.2025 für den Bebauungsplan Gemeinde Tülau, Ortsteil Tülau-Fahrenhorst Photovoltaik-Freiflächenanlage, östlich und südlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.02.2025 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Tülau OT Tülau-Fahrenhorst" gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Begründung:
Die Solarpark 179 GmbH & Co. KG plant auf den Flurstücken 5, 6 und 72 der Flur 9 sowie auf den Flurstücken 145 und 150 der Flur 8 in der Gemarkung Tülau-Fahrenhorst, Gemeinde Tülau, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („PV-FFA") mit einer Gesamtfläche von ca. 26 ha und einer Leistung von etwa 30 MWp. Die geplanten Flächen liegen östlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst und südlich der Kreisstraße 26 sowie südlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst und westlich der Kreisstraße 91.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) gibt in § 48 „Solare Strahlungsenergie" Kriterien vor, die für die staatliche Förderung der Stromerzeugung erfüllt sein müssen. Eine Voraussetzung ist, dass die PV-FFA in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, der nach dem 1. September 2003 zumindest teilweise mit dem Ziel der Errichtung einer Photovoltaikanlage beschlossen wurde. § 37 EEG 2023 definiert darüber hinaus spezifische Anforderungen an die Flächennutzung für Solaranlagen des Ersten Segments. Für Flächen, die diese Anforderungen nicht direkt erfüllen, kann die jeweilige Landesregierung durch Verordnung weitere Regelungen zur Zulassung treffen. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2. h) EEG 2023 können Gebote auch für Flächen abgegeben werden, die zum Zeitpunkt der Planung als Ackerland genutzt wurden und in einem "Benachteiligten Gebiet" lagen.

Die Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in Benachteiligten Gebieten (NFSVO) wurde am 24.08.2021 erlassen. Die für die PV-FFA vorgesehenen Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt und sind im Regionalplan als "Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft" ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan stellt sie als "Flächen für die Landwirtschaft und Potenzialfläche für PV-Freiflächen" dar.

Da sich diese Fläche außerhalb der gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Flächen befindet, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dies ist nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zur Berücksichtigung öffentlicher Belange ist eine Umwelt- und eine Artenschutzprüfung durchzuführen, welche Inhalt des Umweltbericht darstellen. Das Plangebiet wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als "Sonstiges Sondergebiet (SO)" mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik" festgesetzt.

Im derzeit durch die Samtgemeinde Brome in Überarbeitung befindliche Flächennutzungsplan sind die Flächen bereits als Gunstflächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen berücksichtigt. Sofern die Planung den zukünftigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan entspricht, ist somit keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.

FFPV-Potenzialfläche

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Warum UVP-Portal ?

Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurde ein zentrales Internetportal des Landes Niedersachsen eingerichtet. Zukünftig können in diesem Internetportal (UVP-Portal) nach § 20 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Bauleitpläne und Satzungen nach BauGB (Naugesetztbuch), mit Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und der entsprechenden Unterlagen, zur Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden.