Bekanntmachungen 2025

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Ortsmitte Tülau" der Gemeinde Tülau

Der Rat der Gemeinde Tülau hat in seiner Sitzung am 19.02.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Ortsmitte Tülau" gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.

Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsmitte Tülau" sollen bisher unbeplante Innenbereichsflächen durch rechtsverbindliche Festsetzungen als Dorfgebiet (MD) gemäß dem Baugesetzbuch einer städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Ziel und Zweck der Planung ist zum einen auf den gemeindlichen Flächen die Umnutzung eines Bestandsgebäudes zu einem Multifunktionshaus sowie die Neuanlage generationsübergreifenden Wohnens zu ermöglichen. Weiterhin soll die bislang provisorische südliche Erschließung des Glupe-Hofs geregelt werden. Zum anderen soll die bauliche und funktionale Umstrukturierung des Bestands des Glupe-Hofs ermöglicht werden.
Die Voraussetzungen zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB liegen vor.

Übersichtskarte Ortsmitte Tülau


Aufstellungsbeschluss vom 19.02.2025 für den Bebauungsplan Gemeinde Tülau, Ortsteil Tülau-Fahrenhorst Photovoltaik-Freiflächenanlage, östlich und südlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.02.2025 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Tülau OT Tülau-Fahrenhorst" gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Begründung:
Die Solarpark 179 GmbH & Co. KG plant auf den Flurstücken 5, 6 und 72 der Flur 9 sowie auf den Flurstücken 145 und 150 der Flur 8 in der Gemarkung Tülau-Fahrenhorst, Gemeinde Tülau, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („PV-FFA") mit einer Gesamtfläche von ca. 26 ha und einer Leistung von etwa 30 MWp. Die geplanten Flächen liegen östlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst und südlich der Kreisstraße 26 sowie südlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst und westlich der Kreisstraße 91.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) gibt in § 48 „Solare Strahlungsenergie" Kriterien vor, die für die staatliche Förderung der Stromerzeugung erfüllt sein müssen. Eine Voraussetzung ist, dass die PV-FFA in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, der nach dem 1. September 2003 zumindest teilweise mit dem Ziel der Errichtung einer Photovoltaikanlage beschlossen wurde. § 37 EEG 2023 definiert darüber hinaus spezifische Anforderungen an die Flächennutzung für Solaranlagen des Ersten Segments. Für Flächen, die diese Anforderungen nicht direkt erfüllen, kann die jeweilige Landesregierung durch Verordnung weitere Regelungen zur Zulassung treffen. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2. h) EEG 2023 können Gebote auch für Flächen abgegeben werden, die zum Zeitpunkt der Planung als Ackerland genutzt wurden und in einem "Benachteiligten Gebiet" lagen.

Die Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in Benachteiligten Gebieten (NFSVO) wurde am 24.08.2021 erlassen. Die für die PV-FFA vorgesehenen Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt und sind im Regionalplan als "Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft" ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan stellt sie als "Flächen für die Landwirtschaft und Potenzialfläche für PV-Freiflächen" dar.

Da sich diese Fläche außerhalb der gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Flächen befindet, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dies ist nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zur Berücksichtigung öffentlicher Belange ist eine Umwelt- und eine Artenschutzprüfung durchzuführen, welche Inhalt des Umweltbericht darstellen. Das Plangebiet wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als "Sonstiges Sondergebiet (SO)" mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik" festgesetzt.

Im derzeit durch die Samtgemeinde Brome in Überarbeitung befindliche Flächennutzungsplan sind die Flächen bereits als Gunstflächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen berücksichtigt. Sofern die Planung den zukünftigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan entspricht, ist somit keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.

FFPV-Potenzialfläche