Bekanntmachungen 2024
Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2023 für den Bebauungsplan Gemeinde Tülau, Ortsteil Tülau-Fahrenhorst Photovoltaik-Freiflächenanlage, östlich Fahrenhorst an der Bahnhofstraße (K26)
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Tülau OT Tülau-Fahrenhorst" gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Begründung:
Die reconcept Solar Deutschland GmbH plant auf den Flurstücken 20/1, 103/20 und 22 der Flur 4 in der Gemarkung Tülau-Fahrenhorst, Gemeinde Tülau auf einer Fläche von ca. 12 ha eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („PV-FFA") zu errichten. Das Plangebiet liegt östlich des Ortsteils Tülau-Fahrenhorst an der Kreisstraße K26 (s. Karte im Anhang).
Gemäß des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) werden in § 48 „Solare Strahlungsenergie" Kriterien aufgeführt, die für die öffentliche Förderung der Stromerzeugung erforderlich sind. So muss eine PV-FFA z.B. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes liegen, der nach dem 1. September 2003 zumindest mit dem Zweck der Errichtung einer PV-FFA zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt wurde.
Paragraph 37 EEG 2023 regelt noch einmal im Detail die Flächenkulisse für Solaranlagen des Ersten Segments. Es gelten besondere Zuschlagsvoraussetzungen für Flächen, welche die oben genannten Kriterien nicht erfüllen. Hiernach kann die zuständige Landesregierung eine Verordnung erlassen, welche auch Gebote für Flächen zulässt, die gemäß § 37 Absatz (1) Nummer 2. h) zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem „Benachteiligten Gebiet" lagen (und die nicht unter die Regelungen der in § 37 (1), 2 Buchstabe a) bis g) oder j) genannten Flächen fallen.
Die diesbezügliche Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in Benachteiligten Gebieten (Niedersächsische Freiflächensolarverordnung - NFSVO) wurde am 24.08.2021 erlassen.
Derzeit werden die für die PV-FFA vorgesehenen Flächen ackerbaulich genutzt und im Regionalplan als „Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft" ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen als „Flächen für die Landwirtschaft" dar.
Eine Photovoltaik-Freiflächenanlage stellt keine außenbereichsprivilegierte Nutzung gem. §35 Abs. 1 BauGB dar, da sie keinen bestimmten Standort benötigen und grundsätzlich überall - auch im Innenbereich - realisiert werden könnten. Im Außenbereich sind sie nur zulässig, wenn durch ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Um die öffentlichen Belange angemessen berücksichtigen zu können, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der entsprechen Umweltprüfung sowie einer Artenschutzprüfung Stufe l und die Anfertigung eines Umweltberichts notwendig. Festgesetzt wird das Gebiet gemäß § 11, Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage".
Da sich diese Festsetzung nicht aus dem aktuellen Flächennutzungsplan ableiten lässt, wird ebenfalls eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung wird aktuell im Parallelverfahren durch die zuständige Samtgemeinde Brome erarbeitet. Die oben genannte Fläche wurde im Planungsprozess zur Änderung des Flächennutzungsplanes eingebracht. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs kann sich zukünftig noch ändern.